Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 93 Voraussetzungen und Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/93#abs-1 (1) Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung müssen durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen haben und mindestens acht Treffen im Jahr durchführen. Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen , und -kontaktstellen sind die diesbezüglichen Vorgaben in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/93#abs-2 (2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/93#abs-3 (3) § 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 85 gelten entsprechend.