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§ 93 AVSG (Bayern) — Voraussetzungen und Verfahren

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung müssen durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen haben und mindestens acht Treffen im Jahr durchführen. Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen , und -kontaktstellen sind die diesbezüglichen Vorgaben in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI zu beachten.

(2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.

(3) § 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 85 gelten entsprechend.