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§ 71 AVSG (Bayern) — Förderfähige Aufwendungen

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Förderfähig sind bei Pflegeeinrichtungen die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung sowie Ersatz-, Erweiterungs- und Ergänzungsbeschaffung der Inneneinrichtung. Außerdem können in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI gefördert werden.

(2) Soweit die Förderung durch Festbeträge erfolgt, ist die Förderung für alle förderfähigen Aufwendungen in den Festbeträgen enthalten.

(3) Bei Pflegediensten werden die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen gefördert.