Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 68 Grundsätze
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/68#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieses Abschnitts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke Zuwendungen für die Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei bedarfsgerechten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Die staatliche Förderung erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/68#abs-2 (2) Die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger gewähren nach Maßgabe dieses Abschnitts und ihrer allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für die Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei bedarfsgerechten Pflegediensten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Behindertenpflege, Pflege für AIDS-kranke Menschen und Pflege für psychisch Kranke. Bedarfsgerechte Pflegedienste, teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Bereich der Altenpflege können nach Maßgabe der in den Kommunalhaushalten bereitgestellten Mittel gefördert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/68#abs-3 (3) Die kommunale Förderung kann die in § 72 genannte Förderhöhe übersteigen.