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# § 54 AVSG (Bayern) — Abberufung und Amtsniederlegung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die diese vertretenden Mitglieder abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention aus wichtigem Grund die Abberufung vornehmen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.

(2) Die beteiligten Organisationen können die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 54 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/54

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