Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 53 Amtsperiode
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/53#abs-1 (1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt jeweils vier Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/53#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 51 entsprechend.