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§ 53 AVSG (Bayern) — Amtsperiode

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt jeweils vier Jahre.

(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 51 entsprechend.