Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 37 Amtsperiode

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/37#abs-1 (1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/37#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Nachfolger für den Zeitraum bis zum Ablauf der Amtsperiode zu bestellen. § 36 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/37#abs-3 (3) § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt für die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter entsprechend.

§ 36 § 38