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# § 45 AVSG (Bayern) — Amtsdauer

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils drei Jahre.

(2) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode durch Tod, Verzicht oder aus einem anderen Grund aus, ist bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied zu bestellen. § 43 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend.

(3) Ein anderer Grund im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation angehört, die es bestellt hat.

(4) Eine erneute Bestellung ist zulässig.

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Zitiervorschlag: § 45 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/45

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