Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 41c Besetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41c#abs-1 (1) Die Schiedsstelle ist besetzt mit

1. den Mitgliedern nach § 41b Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a,

2. einem Mitglied nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d,

3. zwei Mitgliedern nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und

4. einem weiteren Mitglied

a) nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c in Angelegenheiten eines kommunalen Leistungserbringers,

b) nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b oder Buchst. d im Übrigen.

Der Sitz nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. b ist besetzt mit einem Mitglied, das

1. dem Mitgliedsverband entstammt, dem der vom Schiedsverfahren betroffene Leistungserbringer angehört, sofern der Verband noch nicht in der Schiedsstelle vertreten ist,

2. im Übrigen einem Mitgliedsverband der Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer entstammt, der noch nicht in der Schiedsstelle vertreten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41c#abs-2 (2) Die Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer ordnet die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder den Sitzen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 zu und unterrichtet darüber die Geschäftsstelle. Wenn zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode keine Zuordnung erfolgt ist, entscheidet auf Antrag einer beteiligten Organisation die Regierung von Niederbayern auf Grundlage der Zahl der betreuten Personen der Mitgliedsverbände, denen die Mitglieder entstammen. Eine Änderung der Zuordnung während der Amtsperiode ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Regierung von Niederbayern. Für die Gruppe der privatgewerblichen Leistungserbringer gelten für den Sitz nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 41b § 41d