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# § 40b AVSG (Bayern) — Vorbereitung und Leitung der Sitzungen, Erörterungstermin

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied eine kürzere Frist festlegen. Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die für die Mitglieder der Schiedsstelle entscheidungserheblichen Unterlagen. Jedes Mitglied der Schiedsstelle kann verlangen, Einsicht in die vollständigen von den Parteien eingereichten Unterlagen zu nehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.

(4) Die Schiedsstelle bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält. §§ 20 und 21 Abs. 1 und 3 SGB X gelten entsprechend.

(5) Das vorsitzende Mitglied wirkt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.

(6) Das vorsitzende Mitglied kann die Verfahrensbeteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Tagen zu einem nichtöffentlichen Erörterungstermin laden. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 40c Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 und 4 sowie § 40f gelten entsprechend. Eine Beweisaufnahme wird im Erörterungstermin nicht durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 40b AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40b

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