(1) Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a und b sowie dem Mitglied
1. nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa in Angelegenheiten eines kommunalen Einrichtungsträgers,
2. nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb im Übrigen.
(2) In Angelegenheiten eines Einrichtungsträgers aus der Gruppe der freigemeinnützigen Einrichtungsträger ist nach Möglichkeit sicherzustellen, dass jedenfalls ein Sitz nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Person besetzt ist, die dem Verband entstammt, dem der Einrichtungsträger angehört. Hierzu werden zunächst die Stellvertreter des ersten Mitglieds nach ihrer Reihenfolge, dann diejenigen der weiteren Mitglieder herangezogen. Ersetzt wird das Mitglied, dessen Stellvertreter herangezogen wird.