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# § 35 AVSG (Bayern) — Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII. Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.

(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der beteiligten Organisationen bedarf. Beteiligt sind die Mitgliedsverbände der Gruppen nach § 36 Abs. 1.

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Zitiervorschlag: § 35 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/35

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