Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 34 Festsetzung und Auszahlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/34#abs-1 (1) Die einmalige Festsetzung der pauschalierten Festbeträge nach § 33 gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt durch die Bezirke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/34#abs-2 (2) Die Bezirke überweisen die Gesamtbeträge an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise zum 1. September. Die Regierung von Mittelfranken ersetzt den Bezirken die Beträge, die auf den Staat entfallen, zum 1. September.

§ 33 § 35