Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 137 Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/137#abs-1 (1) Beim Landesamt für Pflege besteht eine Schiedsstelle nach § 36 PflBG. Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/137#abs-2 (2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Landesamt für Pflege. Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/137#abs-3 (3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention bedarf.