(1) Beim Landesamt für Pflege besteht eine Schiedsstelle nach § 36 PflBG. Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.
(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Landesamt für Pflege. Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention bedarf.