Für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 HHG ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- oder landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 HHG ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- oder landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen.