Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 84 Inhalt und Umfang
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/84#abs-1 (1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/84#abs-2 (2) Die Weiterbildung umfasst insgesamt 300 Stunden, davon
1. 252 Stunden Unterricht,
2. eine Hospitation im Umfang von 16 Stunden und
3. 32 Stunden für die Durchführung eines Praxisprojekts mit Erstellung eines Projektberichts.