Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 84 Inhalt und Umfang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/84#abs-1 (1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/84#abs-2 (2) Die Weiterbildung umfasst insgesamt 300 Stunden, davon

1. 252 Stunden Unterricht,

2. eine Hospitation im Umfang von 16 Stunden und

3. 32 Stunden für die Durchführung eines Praxisprojekts mit Erstellung eines Projektberichts.

§ 83 § 85