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§ 84 AVPfleWoqG (Bayern) — Inhalt und Umfang

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 4.

(2) Die Weiterbildung umfasst insgesamt 300 Stunden, davon

1. 252 Stunden Unterricht,

2. eine Hospitation im Umfang von 16 Stunden und

3. 32 Stunden für die Durchführung eines Praxisprojekts mit Erstellung eines Projektberichts.