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§ 70 AVPfleWoqG (Bayern) — Zugangsvoraussetzung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer über ein Studium oder eine Berufsausbildung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 verfügt. Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.