Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 63 Bewertung der Prüfungsergebnisse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/63#abs-1 (1) Für die Bewertung der Prüfungen sind ausschließlich die Noten der zweiten Spalte der folgenden Tabelle zu verwenden:
Bewertung
Noten
Grundsatz
sehr gut
1,0
wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maß entspricht
1,3
gut
1,7
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
2,0
2,3
befriedigend
2,7
wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
3,0
3,3
ausreichend
3,7
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen noch entspricht
4,0
mangelhaft
5,0
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/63#abs-2 (2) Soweit Gesamtnoten zu bilden sind, wird das arithmetische Mittel errechnet. Dabei erfolgt die Berechnung ohne Rundung auf zwei Nachkommastellen. Entstehende Bruchteilsergebnisse werden wie folgt gerundet:
1.
bis 1,15
auf
1,0,
2.
von
1,16 bis 1,50
auf
1,3,
3.
von
1,51 bis 1,85
auf
1,7,
4.
von
1,86 bis 2,15
auf
2,0,
5.
von
2,16 bis 2,50
auf
2,3,
6.
von
2,51 bis 2,85
auf
2,7,
7.
von
2,86 bis 3,15
auf
3,0,
8.
von
3,16 bis 3,50
auf
3,3,
9.
von
3,51 bis 3,85
auf
3,7,
10.
von
3,86 bis 4,0
auf
4,0 und
11.
von
über 4,0
auf
5,0.