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# § 63 AVPfleWoqG (Bayern) — Bewertung der Prüfungsergebnisse

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bewertung der Prüfungen sind ausschließlich die Noten der zweiten Spalte der folgenden Tabelle zu verwenden:

Bewertung

Noten

Grundsatz

sehr gut

1,0

wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maß entspricht

1,3

gut

1,7

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht

2,0

2,3

befriedigend

2,7

wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht

3,0

3,3

ausreichend

3,7

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen noch entspricht

4,0

mangelhaft

5,0

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht

(2) Soweit Gesamtnoten zu bilden sind, wird das arithmetische Mittel errechnet. Dabei erfolgt die Berechnung ohne Rundung auf zwei Nachkommastellen. Entstehende Bruchteilsergebnisse werden wie folgt gerundet:

1.

bis 1,15

auf

1,0,

2.

von

1,16 bis 1,50

auf

1,3,

3.

von

1,51 bis 1,85

auf

1,7,

4.

von

1,86 bis 2,15

auf

2,0,

5.

von

2,16 bis 2,50

auf

2,3,

6.

von

2,51 bis 2,85

auf

2,7,

7.

von

2,86 bis 3,15

auf

3,0,

8.

von

3,16 bis 3,50

auf

3,3,

9.

von

3,51 bis 3,85

auf

3,7,

10.

von

3,86 bis 4,0

auf

4,0 und

11.

von

über 4,0

auf

5,0.

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Zitiervorschlag: § 63 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/63

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