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§ 54 AVPfleWoqG (Bayern) — Anrechnung gleichwertiger Qualifikationen

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag können Module oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden, sofern diese mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurden und die Inhalte gleichwertig sind. Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht als vergleichbare Qualifikation anrechnungsfähig.

(2) Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Behörde schriftlich. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.

(3) Soweit Module oder vergleichbare Qualifikationen angerechnet werden, beschränken sich die Prüfungen nach § 59 Abs. 1 im Wesentlichen auf die fehlenden Qualifikationen.