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# § 32 AVPfleWoqG (Bayern) — Vorsitz der Bewohnervertretung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bewohnervertretung mit mehr als zwei Mitgliedern wählt zur Vertretung der Interessen der Bewohnervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber der Leitung und außerhalb der Einrichtung in ihrer ersten Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

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Zitiervorschlag: § 32 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/32

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