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# § 10 AVPfleWoqG (Bayern) — Fachkräfte

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährig angelegte Berufsausbildung oder ein Studium zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Tätigkeit abgeschlossen haben. Pflegerische und betreuende Tätigkeiten dürfen nur von Fachkräften oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 10 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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