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§ 1 AVPStG (Bayern) — Bestellung der Standesbeamten

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Standesbeamten werden vom Rechtsträger des Standesamts durch Verwaltungsakt bestellt.

(2) Die Bestellung der Standesbeamten erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde und ist der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Zu Standesbeamten sind in der Regel Beamte zu bestellen.