Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1
AVO VVD 2.1§ 8 Gliederung und Gestaltung der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/8#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Fachhochschule im Studiengang Strafvollzug abgeleistet, die fachpraktischen Studienzeiten bei Justizvollzugsanstalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/8#abs-2 (2) Die Ausbildung umfasst sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:
1. praktische Einführung:1 Monat,
2. fachwissenschaftliches Studium I: 8 Monate,
3. fachpraktisches Studium I: 8 Monate,
4. fachwissenschaftliches Studium II: 7 Monate,
5. fachpraktisches Studium II: 9 Monate,
6. fachwissenschaftliches Studium III: 3 Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/8#abs-3 (3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule geregelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/8#abs-4 (4) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch den Ausbildungsplan und die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Die Studienpläne erläutern Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden. Die Einstellungsbehörde erstellt die Studienpläne unter Mitwirkung der Fachhochschule.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/8#abs-5 (5) Die Studienordnung für den Fachbereich Strafvollzug und die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.