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# § 8 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Gestaltung der Ausbildung

Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 10.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Hochschule im Studiengang Strafvollzug abgeleistet, die fachpraktischen Studienzeiten bei Justizvollzugsanstalten.

(2) Die Ausbildung umfasst sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:

1. praktische Einführung:1 Monat,

2. fachwissenschaftliches Studium I: 8 Monate,

3. fachpraktisches Studium I: 8 Monate,

4. fachwissenschaftliches Studium II: 7 Monate,

5. fachpraktisches Studium II: 9 Monate,

6. fachwissenschaftliches Studium III: 3 Monate.

(3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Hochschule geregelt.

(4) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch den Ausbildungsplan und die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Die Studienpläne erläutern Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden. Die Einstellungsbehörde erstellt die Studienpläne unter Mitwirkung der Hochschule.

(5) Die Studienordnung für den Fachbereich Strafvollzug und die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

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Zitiervorschlag: § 8 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 10.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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