Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K
AVKirchStG§ 5 Kircheneinkommensteuer im Jahr des Eintritts oder Austritts (Zu Art. 6 KirchStG)
Stand: 25.08.2026
Wenn während eines Kalenderjahres eine Person in eine umlageerhebende Gemeinschaft eintritt oder aus einer solchen Gemeinschaft austritt, wird die Kircheneinkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) ermittelten Maßstabsteuer für das volle Kalenderjahr berechnet, aber nur mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat erhoben, in dem die Umlagepflicht bestanden hat.