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§ 5 AVKirchStG (Bayern) — Kircheneinkommensteuer im Jahr des Eintritts oder Austritts (Zu Art. 6 KirchStG)

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn während eines Kalenderjahres eine Person in eine umlageerhebende Gemeinschaft eintritt oder aus einer solchen Gemeinschaft austritt, wird die Kircheneinkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) ermittelten Maßstabsteuer für das volle Kalenderjahr berechnet, aber nur mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat erhoben, in dem die Umlagepflicht bestanden hat.