Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K

AVKirchStG

§ 16 Erhebung der Umlage im Abzugsverfahren (Zu Art. 15 KirchStG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/16#abs-1 (1) Die Kirchenlohnsteuer wird in Bayern im Weg des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben für folgende umlageberechtigte Gemeinschaften:

die (Erz-) Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche in Bayern,

die Evangelisch-Lutherische und Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern,

die Alt-Katholische Kirche in Bayern,

den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/16#abs-2 (2) Die Kirchenkapitalertragsteuer wird in Bayern für die in Abs. 1 genannten umlageberechtigten Gemeinschaften erhoben. Ansonsten wird sie für die in einem anderen Land kirchensteuerberechtigte Gemeinschaft erhoben.

§ 15a § 17