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§ 16 AVKirchStG (Bayern) — Erhebung der Umlage im Abzugsverfahren (Zu Art. 15 KirchStG)

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kirchenlohnsteuer wird in Bayern im Weg des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben für folgende umlageberechtigte Gemeinschaften:

die (Erz-) Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche in Bayern,

die Evangelisch-Lutherische und Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern,

die Alt-Katholische Kirche in Bayern,

den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.

(2) Die Kirchenkapitalertragsteuer wird in Bayern für die in Abs. 1 genannten umlageberechtigten Gemeinschaften erhoben. Ansonsten wird sie für die in einem anderen Land kirchensteuerberechtigte Gemeinschaft erhoben.