(1) Die Kirchenlohnsteuer wird in Bayern im Weg des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben für folgende umlageberechtigte Gemeinschaften:
die (Erz-) Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche in Bayern,
die Evangelisch-Lutherische und Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern,
die Alt-Katholische Kirche in Bayern,
den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.
(2) Die Kirchenkapitalertragsteuer wird in Bayern für die in Abs. 1 genannten umlageberechtigten Gemeinschaften erhoben. Ansonsten wird sie für die in einem anderen Land kirchensteuerberechtigte Gemeinschaft erhoben.