Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K
AVKirchStG§ 15a Anmeldung der einbehaltenen Kirchenkapitalertragsteuer (Zu Art. 13a KirchStG)
Stand: 25.08.2026
Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten haben dem für sie zuständigen Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 EStG bestimmten Frist Angaben über die Summe der von ihnen für die einzelnen umlageberechtigten Gemeinschaften einbehaltenen Kirchenkapitalertragsteuer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln. Dieser Vordruck kann mit dem Vordruck zur Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG verbunden werden. Er ist auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Abgabenordnung zu übermitteln, soweit § 45a EStG keine andere Form der Übermittlung zulässt.