Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

AVILSG

§ 10 Rücktritt und Versäumnis, Verhinderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

In den Fällen, in denen Teilnehmer

1. von einem Leistungsnachweis zurücktreten,

2. einen Leistungsnachweis versäumen,

3. einen schriftlichen Leistungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig abgeben oder

4. einen Leistungsnachweis unterbrechen,

gilt der Leistungsnachweis als abgelegt und wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. Dies gilt nicht, wenn der Rücktritt, das Versäumnis, die unterlassene oder nicht rechtzeitige Abgabe oder die Unterbrechung des Leistungsnachweises aus Gründen erfolgen, die von den Teilnehmern nicht zu vertreten sind. Die Gründe sind dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.

§ 9 § 11