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# § 9 AVILSG (Bayern) — Wiederholung

Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zwischenprüfung kann bei Nichtbestehen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses auf Antrag einmal wiederholt werden. Nach Ablauf eines Jahres oder bei erneutem Nichtbestehen muss der gesamte Disponentenlehrgang wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung des Disponentenlehrgangs ist nicht zulässig.

(2) Die Abschlussprüfung kann bei Nichtbestehen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses auf Antrag einmal vollständig wiederholt werden. Nach Ablauf eines Jahres oder bei erneutem Nichtbestehen müssen die Module 3 und 4 und im Anschluss die Abschlussprüfung wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung der Module 3 und 4 sowie der Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 9 AVILSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/9

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