Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes
AVILSG§ 19 Qualifikation der Disponenten
Stand: 25.08.2026
Für die Übertragung von Dispositionsaufgaben in der Feuerwehreinsatzzentrale sowie die Fortbildung des hierzu eingesetzten Personals gilt § 3 entsprechend.