Für die Übertragung von Dispositionsaufgaben in der Feuerwehreinsatzzentrale sowie die Fortbildung des hierzu eingesetzten Personals gilt § 3 entsprechend.
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Für die Übertragung von Dispositionsaufgaben in der Feuerwehreinsatzzentrale sowie die Fortbildung des hierzu eingesetzten Personals gilt § 3 entsprechend.