Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes AVILSG § 18 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Kräften Stand: 25.08.2026 Bayern Art. 2 Abs. 6 ILSG gilt für die Feuerwehreinsatzzentrale entsprechend.