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§ 18 AVILSG (Bayern) — Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Kräften

Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Art. 2 Abs. 6 ILSG gilt für die Feuerwehreinsatzzentrale entsprechend.