Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes
AVILSG§ 15 Standortmeldesystem
Stand: 25.08.2026
Die Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach vom Staatsministerium landesweit festzulegenden Vorgaben an das Einsatzleitsystem der Integrierte Leitstelle melden.