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§ 15 AVILSG (Bayern) — Standortmeldesystem

Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach vom Staatsministerium landesweit festzulegenden Vorgaben an das Einsatzleitsystem der Integrierte Leitstelle melden.