Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes
AVILSG§ 16 Beförderungsziel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/16#abs-1 (1) Die Integrierte Leitstelle hat sich um die Aufnahme des Notfallpatienten in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu bemühen und den Transport dorthin vorbehaltlich medizinischer Weisung des Notarztes zu veranlassen. Sie verständigt die Behandlungseinrichtung und gibt ihr die voraussichtliche Ankunftszeit und die vermutliche Art der Verletzung oder Erkrankung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/16#abs-2 (2) Das Ziel von Krankentransporten bestimmt unter Berücksichtigung des Patientenwillens und von § 76 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in dieser Reihenfolge
1. der behandelnde Arzt,
2. die Integrierte Leitstelle oder
3. eine sonstige weisungsberechtigte Stelle.
Die Vorschriften über die ärztliche Transportanweisung sind zu beachten.