Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

AVILSG

§ 14 Dispositionsgrundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/14#abs-1 (1) In der Notfallrettung soll die Integrierte Leitstelle grundsätzlich unabhängig von Einsatz- oder Dienstbereichen das geeignete Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes einsetzen, das den Notfallort am schnellsten erreicht. Von der Alarmierung eines einsatzbereiten Einsatzmittels, das sich in einem fremden Versorgungsbereich befindet, kann die Integrierte Leitstelle absehen, wenn ein medizinisch relevanter Zeitvorteil dadurch nicht zu erwarten ist. Ein Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug soll statt eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs in der Notfallrettung nur eingesetzt werden, wenn ein medizinisch relevanter Zeitvorteil zu erwarten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/14#abs-2 (2) Einsatzmittel, die nicht Teil der regelmäßigen Fahrzeugvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes sind, darf die Integrierte Leitstelle außer in den Fällen des Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und in Fällen, in denen ein erhöhtes Einsatzaufkommen mit Einsatzmitteln aus der Fahrzeugvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes ausnahmsweise nicht bewältigt werden kann, nur einsetzen, wenn nach dem Meldebild und der konkreten Situation im Einzelfall zu erwarten ist, dass ein Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes nicht rechtzeitig die erforderliche Hilfe leisten kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/14#abs-3 (3) Art. 2 Abs. 6 ILSG bleibt unberührt.

§ 13 § 15