Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes
AVILSG§ 11 Täuschungsversuch
Stand: 25.08.2026
Die Prüfungskommission kann für Teilnehmer, die einen Täuschungsversuch begehen oder die ordnungsgemäße Durchführung des Leistungsnachweises in erheblichem Maße stören, den entsprechenden Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewerten. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss aller Leistungsnachweise zulässig.