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§ 11 AVILSG (Bayern) — Täuschungsversuch

Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungskommission kann für Teilnehmer, die einen Täuschungsversuch begehen oder die ordnungsgemäße Durchführung des Leistungsnachweises in erheblichem Maße stören, den entsprechenden Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewerten. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss aller Leistungsnachweise zulässig.