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AVEn

§ 5 Erfüllungserklärung, Energieausweis und Unternehmererklärung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVEn/5#abs-1 (1) Die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ist mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn nachzuweisen. Die Erfüllungserklärung ist der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO, §§ 13 und 15 Abs. 1 und 2 der Bauvorlagenverordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVEn/5#abs-2 (2) Eine Erfüllungserklärung darf ausstellen, wer

1. Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist,

2. Bauvorlageberechtigter nach Art. 61 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Nr. 2 bis 6 BayBO ist oder

3. nach § 88 GEG zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVEn/5#abs-3 (3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass Vollständigkeit und Richtigkeit der Erfüllungserklärung, des Energieausweises oder der Unternehmererklärung von Sachverständigen im Sinn des § 3 Abs. 1 bescheinigt werden. Im Übrigen wird die Erfüllungserklärung nicht geprüft.

§ 4 § 6