(1) Die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ist mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn nachzuweisen. Die Erfüllungserklärung ist der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO, §§ 13 und 15 Abs. 1 und 2 der Bauvorlagenverordnung gelten entsprechend.
(2) Eine Erfüllungserklärung darf ausstellen, wer
1. Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist,
2. Bauvorlageberechtigter nach Art. 61 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Nr. 2 bis 6 BayBO ist oder
3. nach § 88 GEG zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist.
(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass Vollständigkeit und Richtigkeit der Erfüllungserklärung, des Energieausweises oder der Unternehmererklärung von Sachverständigen im Sinn des § 3 Abs. 1 bescheinigt werden. Im Übrigen wird die Erfüllungserklärung nicht geprüft.