Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

AVBayWeinAFöG

§ 8 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die LWG ist zuständig für den Erlass der Zuwendungsbescheide, die Vereinnahmung und die Auszahlung der Mittel sowie die Verwendungsnachweisprüfung. Die Entscheidung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWeinAFöG bleibt dem Staatsministerium vorbehalten. Die LWG erstellt den Wirtschaftsplan nach Art. 4 Abs. 1 BayWeinAFöG und leitet ihn dem Staatsministerium zur Genehmigung zu.

§ 7 § 9