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§ 8 AVBayWeinAFöG (Bayern) — Zuständigkeiten

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die LWG ist zuständig für den Erlass der Zuwendungsbescheide, die Vereinnahmung und die Auszahlung der Mittel sowie die Verwendungsnachweisprüfung. Die Entscheidung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWeinAFöG bleibt dem Staatsministerium vorbehalten. Die LWG erstellt den Wirtschaftsplan nach Art. 4 Abs. 1 BayWeinAFöG und leitet ihn dem Staatsministerium zur Genehmigung zu.