Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

AVBayWeinAFöG

§ 3 Grundsätze der Mittelverwendung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayWeinAF%C3%B6G/3#abs-1 (1) Die Mittel aus der Erhebung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz dürfen nur in Übereinstimmung mit der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl C 204 vom 1. Juli 2014, S. 1) verwendet werden. Insbesondere sollen die mit der Abgabe zu finanzierenden Werbemaßnahmen nur Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung sind, zum Gegenstand haben und im Allgemeinen nur außerhalb der in den entsprechenden Produktspezifikationen genannten Anbaugebiete durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayWeinAF%C3%B6G/3#abs-2 (2) Im Übrigen sind die Grundsätze des Haushaltsrechts, insbesondere der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung, zu beachten.

§ 2 § 4